Neueste Informationen zur COVID-Pandemie
Die COVID-Pandemie bringt laufend Veränderungen mit sich.
Aufgrund der Lockerungen im Burgenland möchten wir Ihnen vorab die neuesten Informationen weiterleiten um diese an die Vereine und ehrenamtlichen Mitarbeiter weiterleiten zu können.
Ab Montag, 19.4.21 gelten für das Burgenland im Bereich SPORT folgende Regelungen:
Sportausübung im Freien ist erlaubt für Sportarten, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten im Freien und auf Outdoor-Sportstätten, wenn pro Person mind. 20 m2 zur Verfügung stehen, z.B.: Leichtathletik, Tennis, Golf, Bogenschießen, Eislaufen, Ski-Langlauf.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist Vereinstraining im Freien erlaubt, aber nur Sport ohne Körperkontakt. Allerdings darf die Gruppengröße maximal zehn Personen plus maximal zwei Betreuungspersonen betragen. Erforderlich sind 20m2 pro Person, der Mindestabstand von zwei Meter darf nur kurzfristig unterschritten werden.
Für Trainingsgruppen (für Kinder- und Jugendliche bis 18 Jahre) gilt:
- mehrere Trainingsgruppen zeitgleich erlaubt, wenn eine Durchmischung ausgeschlossen ist;
- verpflichtendes Präventionskonzept und Registrierungspflicht
- keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche
- wöchentliche Testpflicht für Trainer/Trainerinnen (Antigen oder PCR-Test).
Für Erwachsene ab 18 Jahren ist Sport möglich:
- jederzeit: alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im
gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) oder mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht- physischer Kontakt gepflegt wird,
- zwischen 6 und 20 Uhr: max. vier Personen aus max. zwei Haushalten und max. sechs Minderjährigen, für die Aufsichtspflicht besteht (Achtung: Diese Regel gilt nicht für Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, z.B. Sport- und Trainingskurse, diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden).
- mit mindestens 2 Meter Abstand zu anderen Personen. Davon ausgenommen sind wieder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
Auf Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen. Bei der Sportausübung muss kein Mund- Nasen-Schutz getragen werden.
Nicht erlaubt sind:
- Trainings- und Übungsformen (egal in welcher Sportart), bei denen es zu
Körperkontakt kommt.
- Indoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder,
Tennishallen, usw.).
- das Betreten von Indoor-Sportstätten für Hobbysportlerinnen und -sportler.
Spitzensportlerinnen und -sportler sowie ihre Trainerinnen und Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben und an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
Mit sportlichen Grüßen
Sportlandesrat Mag. Heinrich Dorner